Satzung

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Grundschule Nord Finsterwalde 


§1 Sitz und Namen

Sitz des Vereins ist: “Freunde und Förderer der Grundschule Nord” mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Liebenwerda.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung AO. Der Verein möchte Defizite im persönlichkeitsfördernden und kreativen Angebot im Schulbetrieb ausgleichen und Angebote schaffen, bei denen ganzheitlich problembezogen und selbstorganisiert vorgegangen wird. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist überparteilich und unkonfessionell. Die Ziele des Vereins werden verwirklicht durch:

  • Der Verein unterstützt zusätzliche Bildungsangebote
  • Der Verein unterstützt die Zusammenarbeit mit Schulvertretung und der Elternvertretung
  • Der Verein gibt ideelle und materielle Unterstützung von Schulhöhepunkten
  • Der Verein gewährt Beihilfe zur Beschaffung von Unterrichts- und Ausstattungsmitteln
  • Der Verein gibt Hilfen für Schüler, die aus sozialen oder finanziellen Gründen die Bildungsangebote der Schule oder des Vereins nicht voll in Anspruch nehmen können.
  • Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen sowie Institutionen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Annerkennung dieser Satzung erworben. Von den Mitgliedern sind Mindestbeiträge zu entrichten, über die Höhe und Zahlungsfrist entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Kündigung mindestens einen Monat vor ende des laufenden Quartals dem Vorstand mitgeteilt werden muss
  • durch Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt. Das Mitglied kann dagegen innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheiden die Mitgliederversammlung endgültig
  • durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person
  • durch Ablehnen

Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt “offene” Beiträge müssen voll bezahlt werden.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
3. bis zu fünf weiteren Mitgliedern

Der/ die 1. und 2. Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne §26 des BGB. Sie sind einzelvertretungsbefugt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der jeweilige Vorstand ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Alle Vereinsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Ihnen werden lediglich ihre nachgewiesenen Ausgaben erstattet. Die Widerwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand vor Ablauf der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit abwählen.

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Verlangen der Mitglieder oder bei Bedarf durch den Vorstand einzuberufen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führen die beiden Vorsitzenden oder dessen Beauftragte/r. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind :

  • der Jahresbericht
  • der neue Jahresplan
  • der Finanzbericht
  • die Entlassung und alle zwei Jahre die Neuwahl des Vorstandes

Die schriftliche Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens sieben Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen. Über Beratung und Beschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die vom Versammlungsleiter/in und Protokollantenführer/in zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied bzw. jede Institution hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und besitzt aktives als auch passives Wahlrecht. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§6 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Alle Beschlüsse soweit sie nicht der Satzungsänderung bedürfen, werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§7 Auflösen des Vereins

2/3 aller Mitglieder beschließen die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Finsterwalde, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Ausbildungsförderung von Kindern zu verwenden hat.

§8 Mangelnde Rechtsfähigkeit

Der Verein soll bis zur Eintragung, oder falls er die Rechtsfähigkeit nicht erreicht oder wieder verliert, als ein rechtsfähiger Verein bestehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, in allen von ihm namens des Vereins vorgenommenen Rechtsgeschäften die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus oder in jedem Zusammenhang damit entstehender Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§9 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde am 19.01.1999 von der Mitgliederversammlung gem. Protokoll beschlossen und kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.